Arzneimittelgesetz

und Berufsordnung

Quellen: 
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 
Tierärztekammer Niedersachsen

"Untersuchung brauchen wir nicht. Es müssen nur mal kurz die Krallen geschnitten werden."

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Leider ist dies nicht möglich! Laut der Berufsordnung für Tierärzte bedarf jede Leistung die in der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) geschrieben steht einer unmittelbaren Untersuchung durch die Tierärztin/den Tierarzt. 
Somit ist Frau Dr. Schultz-Wildelau verpflichtet vor jedem Krallenschneiden, jeder Analbeutelentleerung und/oder jeder monatlichen Injektion, das Tier hinreichend und kostenpflichtig zu untersuchen.


"Können Medikamente per Post verschickt werden?"

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Nein.
Es ist verboten verschreibungspflichtige Medikamente per Post an die Tierhalter/Tierhalterinnen zu veschicken.


Nicht verschreibungspflichtige Medikamente dürfen nur von berechtigten Einzelhändlern verschickt werden. Die Praxis ist kein berechtigter Versandhändler.


"Können verschreibungspflichtige Medikamente einfach so abgegeben werden?"

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Nein.
Verschreibungspflichtige Medikamente (Achtung: Floh- und Zeckenmittel, sowie Wurmkuren und Infusionslösungen sind ebenfalls verschreibungspflichtig) können ausschließlich im Rahmen der Verschreibung abgegeben werden, das bedeutet:  das Tier muss in den letzten 12 Monaten in unserer Praxis zur Untersuchung vorstellig gewesen sein und es muss eine Verschreibung zu diesem Präparat von Frau Dr. Schultz-Wildelau ausgesprochen worden sein. 
Dies gilt ebenfalls für wilde/halbwilde Katzen. 

Regelmäßige Untersuchungen mindestens 2x jährlich sind ebenfalls bei bereits eingestellten Dauermedikationen wie z. B.  Herz-, Schilddrüsen-, Epilepsiemedikamenten Pflicht. 

"Können Antibiotika und oder Schmerzmittel bei dem Verdacht auf eine Blasenentzündung so rausgeholt werden?"

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Nein
Auch bei einem konkreten Verdacht auf eine Erkrankung oder eine wiederkehrende Erkrankung können apotheken- und /oder Verschreibungspflichtige Medikamente nicht ohne eine Untersuchung durch Frau Dr. Schultz-Wildelau des Tieres herausgegeben werden. Es ist immer eine aktuelle Untersuchung Pflicht.

"Meine Haustierarztpraxis ist im Urlaub, können Dauermedikamente mit Vorlage einer Quittung so rausgeholt werden?"

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Nein
Die Abgabe jedes verschreibungspflichtigen Medikamenentes erfolgt erst nach einer  hinreichenden Untersuchung durch Frau Dr. Schultz-Wildelau, welche die Notwendigkeit des Dauermedikamentes belegt.
beachten Sie bitte, dass hierfür ggf. eine kostenpflichtige Blut-, Ultraschall- und /oder Röntgenuntersuchung notwendig ist.